III. Regierungs-Polizei-Verorduuug von 11. Oktober 1860.
Amtsblatt de 1860. S. 338.)
81.
Luftsteine können zu befahrbaren Schornsteinen einstöckiger
Häuser auf dem platten Lande angewendet werden, unter der Be—
dingung, daß:
a) solche Schornsteine nicht geschleift sind;
b) deren Fundamente 18 Zoll über dem Erdboden, in Nie—
derungen über dem höchsten Wasser, deren Köpfe aber
über dem Dache und noch bis wenigstens 3 Fuß unter
der Dachfläche hinab aus gebrannten Ziegelsteinen resp.
geeigneten festen Bruchsteinen und in Kalkmörtel hergestellt
werden;
o) die aus Luftsteinen herzustellenden Wangen mindestens
einen Stein — zehn Zoll — Stärke erhalten und
d) zu den dabei vorkommenden Rauchmänteln keine Luftsteine,
sondern nur gebrannte Ziegelsteine resp. geeiancte feste
Bruchsteine verwendet werden.
IV. Regierungs-Polizei-Verordnung vom 25. Februar 1867.
(Amtsblatt de 18687. S. 113 u. 114
81.
Quadratische und kreisrunde Querschnitte der Schornsteine
müssen auf die ganze Länge der Röhre gleiche Weite haben. Ob—
longe Querschnitte sind im Allgemeinen auszuschließen. Ausnahms—
weise können dieselben gestattet werden, weun der Hausbesitzer die
zu ihrer Reinigaung geeigneten Geräthe vorräthig hält.
82.
Kreisrunde Querschnitte sind nur mit entsprechenden Form—
steinen auszuführen oder mit Röhren von gebrauntein Thon aus—
zufüttern. Die Thonröhren dürfen nur in ganz senkrechten Schorn—
steinen angewendet werden.
Geschleifte Röhren, welche nur in ganz massiven Wänden
vorkommen dürfen, müssen entweder an den Stellen, wo ihre Richt—
tung sich ändert, mit Reinigungsthüren versehen, oder sie müssen
um mindestens 60 Grad gegen den Horizont geneigt sein. An den
Brechpunkten sind die Ecken abzurnnden.
84.
Röhren in äußeren Wänden müssen an der Außenseite Wangen
mauern von weniagstens 1 Stein Stärke erhalten.