Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

8 10.
Das Ziehen freiliegender Rauchröhren in Räumen, in deuen
leicht eutzundliche Gegenstände aufbewahrt oder verarbeitet werden,
ist nicht gestattet.

811.
Räucherkammern neben Schornsteinröhren dürfen nur geduldet
werden, wenn sie von massivem Mauerwerk umgeben, überwölbt sind,
und einen mit Steinplatten belegten oder mit einem 3 Zoll starken
Mörtel-Estrich verscehenen Fußboden und eine mit Eisenblech be—
kleidete Eingangsthür besitzen.
8 12.
Alle Feuerungsstätten (Herde, Essen ꝛc.) müssen brandsicher,
von allem Holze gehörig entfernt, angelegt werden.
8 15.
Von jedem Feuerherd muß alles Holzwerk mindestens 3 Fuß
entfernt bleiben.

8 16.
Stubenöfen sind nur in Räumen gestattet, deren Wände und
Decken entweder massiv oder mindestens mit gutem Kalkmörtel ge—
putzt sind. Die Aufstellung von Oefen in anderen Räumen ist nur
dann zulässig, wenn diese von so erheblicher Ausdehnung sind, und
solche Vorkehrungen getroffen werden, daß den Anuforderungen der
Feuersicherheit vollkommen genügt wird.
817.
Die Aschenfälle oder Herde der Stubenöfen müssen von dem
auf dem hölzernen Fußboden zu legenden Pflaster durch eine Luft—
schicht getrennt werden, welche mindestens an zwei verschiedenen
Oeffnungen mit der den Ofen umgebenden Luft in Verbindung steht.
818.
In allen Wohngebäuden ist der Fußboden über der Dach—
balkenlage mit einem feuersicheren Vflaster vder einem deraleichen
Estrich zu belegen.

819.
Mauern, welche die Verbreitung des Feuers verhindern sollen
(Brandmauern), oder an denen Feuerungen liegen (Fenermauern)
müssen von Grund aus massiv aufgeführt werden.
820
In jedem Gebäude, welches in zusammenhängenden Theilen
unter demselben Dache Wohnräume, Ställe oder Scheuer enthält,
ist der Theil mit den Wohnräumen durch eine Brandmauer, bis
zur First, von dem übrigen Theile zu scheiden. Ebenso bedarf es
der Brandmauer in Gebäuden, welche verschiedenen Besitzern an—
gehören.
            
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