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unter 9 Zoll Stärke dürfen nirgends mit Holzverbandstücken in
Berührung treten, vielmehr ist ein mit unverbrennlichem Material
auszufüllender Raum von mindestens 2 Zoll nothwendig.
8 5.
Schornsteine, welche durch Gelasse zur Aufbewahrung leicht
entzündlicher Gegenstände führen, sind in einer Entfernung von
11/2 Fuß mit einem durchsichtigen Latten- oder ähnlichen Verschlage
durch die ganze Höhe des Gelasses dergestalt zu umgeben, daß der
Zwischenraum unzugänglich bleibt.
86.
Neu anzulegende Schornsteine dürfen nur auf massiven Mauern
oder Bogen oder auf eisernen Unterlagen geschleift werden; die
Neigungswinkel, welche unter 45 Grad nicht betragen dürfen, und
die abzurundeuden Brechungspunkte müssen eine ordnungsmäßige
Reinigung zulassen.
88.
Bei Anlage oder Erhöhung von Schornsteinen in geringerer
Entfernung als 17 Fuß von einer Thür- oder Fensteröffnung be—
nachbarter Gebäude muß die Höhe derselben den Sturz jener Oeff—
nungen mindestens um drei Fuß überragen.
89.
Jede nicht besteigbare, gemauerte Röhre ist unten, wo sie an—
fängt, und über dem obersten Dachboden, ingleichen bei mehr als
zweimal veränderter Richtung auch in der Mitte, behufs der Rein—
nigung, mit einer Seitenöffnung von der erforderlichen Größe zu
versehen, und diese Oeffnuugen sind mit eisernen in Falze schlagen—
den Thüren genau zu verschließen.
Münden mehrere enge Röhren in der Höhe des obersten
Dachbodens in einem weiteren Aufsatz aus, so erhält nur der letztere
eine Thür.
Alle diese Thüren dürfen jedoch weder unter einer hölzernen
Treppe, noch in der Nähe von anderem Holzwerk angebracht werden,
sondern müssen wenigstens 3 Fuß von letzterem entfernt bleiben,
auch ein Vorpflaster auf dem zunächst darunter befindlichen Boden
erhalten, welches 2 Fuß breit ist und in der Länge auf ieder Seite
um 2 Fuß über die Thürbreite hinausgeht.
Schornsteine in Gebäuden mit nicht feuersicherer Eindeckung
dürfen nächst unter dem Dache jedoch keine Seitenöffnung erhalten,
sondern es muß die Reiniqung der Röhre außerhalb von der First
ab bewirkt werden.