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wurden, auch wenn das Fleisch derselben für genießbar
erachtet worden ist.
Vor der Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung
der geschlachteten Thiere darf das Blut derselben aus dem
Schlachthofe nicht entfernt werden.
Malstatt-Burbach, den 11. August 1896.
Der Bürgermeister,
Meyer.