Hausabfalles vom 16. Juli 1896, diese Gegenstände, soweit die—
selben nicht zur eigenen Verfügung zurückbehalten werden, in Kasten
oder anderen leichttransportablen Gefäßen auf dem Bürgersteig zur
Abfuhr durch einen Unternehmer bereit zu stellen und zwar zu
Tagesstunden, die durch besondere Bekanntmachung veröffentlicht
werden.
82.
Die Anhäufung der Asche und der Abfallstoffe in den Hof—
räumen der bebauten Grundstücke ist verboten (vergleiche Regierungs
Polizei-Verordnung vom 14. October 1876).
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit
einer Geldstrafe von 1 bis 9 Mark und im Falle die Geldstrafe
nicht beizutreiben ist, mit Haft bis zu drei Tagen geahndet.
Malstatt-Burbach, den 16. Juli 1896.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister,
Meyer.
Vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 14. August 1896.
Der Bürgermeister,
Meyer.
14. Bekanntmachung vom 11. August 1896, betreffend
Abänderung des 8 2 der Polizeiverordnung vom
5. Januar 1838 über den Schlachtzwang.
Nach einem Beschlusse der Stadtverordneten-Versammlung vom
8. d. Mts. wird der 8 2, Abs. 2, der Polizeiverordnung betreffend
den Schlachtzwang im öffentlichen Schlachthause hier, gestrichen und
wie folgt abgeändert:
Zur Wurstfabrikation darf nicht verwendet und daher
nicht aus dem Schlachthofe mitgenommen werden das
Blut der nach israelitischem Ritus geschlachteten Thiere
und ferner das Blut von Thieren, welche bei der Unter—
suchung nach der Schlachtung mit Lungensucht, Lungen—
seuche, Perlsucht ꝛc. behaftet befunden und beanstandet