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Die Gebühren sind mit den sonstigen Gemeindeabgaben fällig
und unterliegen wie diese der Beitreibung im Verwaltungszwangs
verfahren.
Art. 5.
Die zur Ausführung dieses Statuts erforderlichen Bestimm
ungen werden durch besondere Polizeiverordnung geregelt.
Art. 6.
Nach Ablauf eines Jahres sollen die Gebührensätze einer Re
vision unterzogen werden.
Vorstehendes Ortsstatut ist von der Stadtverordneten-Ver—
sammlung in der heutigen Sitzung genehmigt worden.
Malstatt-Burbach, den 16. Juli 1896.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Vorstehendes Ortsstatut, welches unterm 12. August d. Is.
B. A. 2516 von dem Bezirksausschusse in Trier genehmiat worden
ist, wird hiermit veröffentlicht.
Die von der Abfuht einstweilig ausgeschlossenen Straßen
werden durch besondere Bekanntmachung veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 14. August 1896.
Der Bürgermeister.
Meyer.
13. Polizei-Verordnung zur Ausführung des Orts-—
statuts, betreffend die Regelung der Abfuhr der Asche
und des sonstigen Hausabfalles vom 16. Juli 1396.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Ausführung des Orts—
statuts, betreffend die Regelung der Abfuhr der Asche und des son—
stigen Hausabfalles vom 16. Juli 1896 für den Bezirk der Stadt
Malstatt-Burbach folgende Polizeiverordnung erlassen;
8L.
Die Besitzer der im Stadtbezirk Malstatt-Burbach belegenen
Gebände, insofern sie nicht durch Beschluß der Stadtverwaltung in
Uebereinftimmung mit detr Polizeibehörde einstweilig von der Abfuhr
ausgeschlossen sind, haben mit Inkrafttreten des Ortsstatuts, be⸗
treffend die Regelung der Abfuhr der Asche und des sonstigen