268
Titel VIII.
Gesundheits-Polizei.
12. Ortsstatut, betressend die Regelung der Abfuhr
der Asche und des sonstigen Hausabfalles
vom 16. Juli 18396.
Auf Grund des 8 10 der Städteordnung für die Rhein—
provinz vom 15. Mai 18566 und in Gemäßheit des 84 des
Communalabgabengesetzes vom 4. Juli 1893, wird für den Bezirk
der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach folgendes Ortsstatut erlassen:
Art. J.
Vom 1. October 1896 an übernimmt die Stadtgemeinde die
regelmäßige Abfuhr der Asche und des sonstigen Hausabfalles, so—
weit nicht diese Gegenstände von den Einwohnern zur eigenen Ver—
fügung zurückbehalten werden. Die zur Abfuhr bereit gestellten
Abfälle werden mit dem Zeitpunkte der Bereitstellung Eigenthum
der Stadtgemeinde.
Art. 2.
Ausgeschlossen von der Abfuhr sind Asche und Abfälle der
gewerblichen Anlagen einschließlich der kleineren gewerblichen Be—
triebe wie Schmieden, Schlossereien, Bäckereien usw. und der nicht
städtischen öffentlichen Gebäude.
Art. 3.
Die Stadtverwaltung bestimmt in Gemeinschaft mit der Po—
lizeibehörde, welche Straßen einstweilig von der Abfuhr aus—
geschlossen werden sollen.
Art. 4.
Zur theilweisen Deckung der Kosten des Abfuhrwesens werden
Gebühren seitens der Besitzer derjenigen Häuser, für welche die
Abfuhr nach der Polizeiverordnung vom heutigen Tage durch die
städtische Verwaltung in Uebereinstimmung mil der Polizeibehörde
angeordnet ist, erhoben werden. Diese fuͤr Wohnhäuser und be—
wohnte Hintergebaͤude gleiche Gebühr beträgt für das Jahr:
a) für einstöckige Gebäude mit 1 und 2 Familien 4 Mark,
b) für einstöckige Gebäude mit 3 und mehr Familien 5 Mark,
c) für zweistöckige Gebäude mit 1 und 8 Familien 6 Mark,
dq) für zweistöckige Gebäude mit 3 und mehr Familien 7 Mark,
0) für dreistöckige Gebäude mit 1 und 2 Familien 7,50 Mark,
f) für dreistöckige Gebäude mit 3 und mehr Familien 8 Mark.