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2. Ortsstatut, betr. die Zeitbestimmungen für Berich—
tigung der Bürgerlisten vom 9. Juli 1896.
Auf Grund des 8 10 der Städteordnung für die Rheiupro—
vinz vom 15. Mai 1856 wird im Einverständniß mit der Stadtveroͤrdneten-Versammlung
folgende ortsstatutarische Bestimmung für
die Stadt Malstatt-Burbach, vorbehaltlich der Genehmigung des
Bezirksausschusses, erlassen:
Einziger Artikel.
Die Zeitbestimmungen in den 88 18 und 19 der Städte—
Ordnung vom 15. Mai 1856 werden in Gemäßheit des Gesetzes
vom 20 Mai 18096 dahin geändert, daß die Berichtigung der Bürger—
liste in der Zeit vom 1. bis 15. August, die Offenlegung vom 15.
bis 30. August erfolgt und daß über die erhobenen Einwendungen
die Stadtverordneten-Versammlung bis zum 15. September zu be—
schließen hat.
Malstatt-Burbach, den 9. Juli 1896.
Der Bürgermeister,
Meyer.
B. A. 2472
Genehmigt.
Trier, den 24. Juli 1896.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende,
J. V.:
Hoppe.
Vorstehendes Ortsstatut bringe ich hiermit zur allgemeinen
Kenntniß.
Malstatt-Burbach, den 5. August 1896.
Der Bürgermeister,
Meyer.