821.
Die Röhren der Oefen müssen von Eisenblech sein, und einen
Abstand von wenigstens 13/3 Fuß von der Decke des Zimmers
haben.
823.
Die Röhren der Oefen, welche durch Fachwerkswände den
Rauch abführen, müssen durch ein wenigstens JFuß breites Mauer—
werk oder sonstiges feuerfestes Material von dem in der Wand be—
findlichen Holze entfernt gehalten werden.
II. Auszug aus der Regierungs-Polizei-Verordnung
vom 29. September 1853, zur Ergünzung der Feuer-Ordnung
vom 2. Juni 1837..
(Amtsblatt de 1853. S. 347 u. folgende.)
81.
Sowohl Schornsteine, als Qualmröhren aus Räumen, in
welchen Feuerungsanlagen sich befinden, müssen entweder aus Zie—
geln oder Bruchsteinen gemauert, oder aus einem andern feuerfeften
Material hergestellt, unter allen Umständen aber durch ein feuer—
sicheres Material unterstützt werden. Ist das Material jedoch von
einer solchen Beschaffenheit, daß es durch den Rauch eine starke
Erhitzung erleidet, so muß der Schornstein von allen leicht entzünd—
lichen Gegenständen mindestens 11/2 Fuß entfernt stehen und nicht
allein an den Durchgangspunkten durch Holzdecken, sondern auch
innerhalb der Geschosse und des Dachraumes mit Eisenblech in drei
zölliger Entfernung ummantelt werden.
85.
Die lichte Weite und die Form des Querschnitts der Schorn—
steine ist, je nachdem die Reinigung derselben durch Befahren oder
mittelst mechanischer Vorrichtungen von oben herab erfolgen soll,
zu bestimmen. Im ersteren Falle muß der Querschnitt rechtwinklig
sein und demselben an den Seiten im Lichten mindestens ein Magß
von resp. 15 und 18 Zoll gegeben werden, im anderen Falle ist
ein rechtwinkliger oder ein runder Querschnitt auwendbar.
Wird das Lichtmaaß der besteigbaren Schornsteine bis auf
24 Zoll und darüber ausgedehnt, so sind besondere Vorkehrungen
zur Erleichteruug des Besteigens erforderlich.
83.
Die Wangen und Scheidungen der gemauerten Schornusteine
sind, wenn nicht bei freistchenden Röhren eine größere Stärke be—
dingt wird, mindestens 45,2 Zoll stark bei Ziegelmauerwerk, und
6 Zoll stark bei Bruchsteinmauerwerk, falls sie aber an benachbarte
Grundstücke grenzen, mindestens 9 Zoll stark anzulegen. Wangen