Titel XIV.
Verschiedenes.
1. Ortsstatut, betreffend Legung und Einreichung der
Jahresrechnung vom 2. Juli 1891.
Auf Grund der 88 10, 63 und 64 der Städteordnung für
die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 wird nach einem Beschlusse
der Stadtverordneten-Versammlung vom 2. Juli d. Is. folgende
ortsstatutarische Bestimmung für die Stadt Malstatt-Burbach, vor—
behaltlich der Genehmigung durch den Bezirksausschuß erlassen:
Einziger Artikel.
Die Jahresrechnungen von den Einnahmen und Ausgaben
der Stadt Malstatt-Burbach, einschließlich der Einnahmen und Aus—
gaben der Nebenerhebungen der Stadt, sind an den Stadtkassen—
Rendanten bis spätestens zum 1. August des folgenden Jahres zu
legen und dem Bürgermeister einzureichen.
Die Feststellung der Rechnungen muß vor dem 1. November
bewirkt sein.
Malstatt-Burbach, den 2. Juli 1891.
Der Bürgermeister,
Meyer.
B. A. 1958
Genehmigt.
Trier, den 6. August 1891.
Der Bezirksausschuß.
Hoppe.