8 14.
Der Gemeindevorstand ist berechtigt, die Zahlung der Wittwen—
und Waisengelder einstellen zu lassen, wenn sich ergiebt, daß die—
selben von den Bercchtigten abgetreten, verpfändet, oder sonst über
tragen sind.
8 15.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes
erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in welchem
er sich verheirathet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats,
in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet.
8 16.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes
ruht, wenn der Bercchtigte das deutsche Heimathsrecht verliert, bis
zur etwaigen Wiedererlangung desselben.
817.
Maßgebend für den Bezug von Wittwen- und Waisenpen—
sionen ist nur diejenige Dienstzeit, welche ein Gemeindebeamter im
Dienste der Stadt Mälstatt-Burbach, oder ein Lehrer an den Volks—
schulen derselben, zurückgelegt hat.
8 18.
Haben Wittwen- und Waisengeld-Empfänger Anspruch auf
Bezüge aus anderen schon bestehenden, oder in Zukunft ins Leben
tretenden staatlichen, provinziellen, oder von der Aufsichtsbehörde
der einzelnen Beamtenkategorien getroffenen Einrichtungen, so wer—
den die aus diesen Einrichtungen ihnen zustehenden Beträge auf
die von der hiesigen Stadt zu erhaltenden Pensionsbezüge in An—
rechnung gebracht.
8 19.
Zu den Begräbnißkosten der in diesem Statute genannten
Gemeindebeamten und Lehrer, deren Frauen und Kinder werden im
Sterbefalle folgende Zuschüsse von der Stadt geleistet:
1. für einen Beamten oder Lehrer . 100 Mk
A ... 60 „
3. Kinder derselben bis zum 18. Lebensjahre einschl. 30
820.
Das vorstehende Ortsstatut, welches von der Stadtverordneten—
Versammlung am heutigen Tage berathen und beschlossen worden