82.
Eine Gegenleistung von Seiten der im 81 bezeichneten Per—
sonen durch Zahlung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen findet
nicht statt.
83.
Der Anspruch auf Wittwen- und Waisenpension erlischt durch
freiwilliges Ausscheiden aus der die Berechtigung bedingenden Stell—
ung, durch Uebertritt oder Uebernahme in den unmittelbaren Staats—
dienst, in die Dienste der Provinz oder einer anderen Gemeinde,
oder durch Amtsverlust in Folge strafrechtlichen Erkenntnisses, sowie
durch Dienstentlassung.
84.
Die Wittwen und die hinterbliebenen ehelichen, oder durch
nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes
zum Bezuge einer Pension von der Stadt berechtigt gewesenen vor—
maligen Beamten der im 8 1 bezeichneten Klassen erhalten Wittwen—
und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
85.
Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen
Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist, oder be—
rechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhe—
stand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch vorbehaltlich der im 8 7J dieses
Statut verordneten Beschränkung mindestens 160 Mark betragen
und 1600 Mark nicht übersteigen.
86.
Das Waisengeld beträgt:
1. für Kinder, deren Mutter lebt, und zur Zeit des Todes
der Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war,
ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind;
für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit
des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld
nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für
sedes Kind,
87.
Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln, noch zusam—
men den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstor—
bene berechtigt gewesen ist, oder berechtigt gewesen sein würde, wenn
er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen—
und Waisengeld entsprechend gekürzt.