Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

*

II. 1862
Trier, den 27. März 1889.

Grotefend.

Vorstehendes Gehaltsregulativ ist von Königlicher Regierung,
Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen, mit der Maßgabe geneh—
migt worden, daß die Berufungsurkunde fernerhin nur die Anstellung
an einer Volksschule in Malstatt-Burbach ohne Bezeichnung einer
bestimmten Schulklasse aussprechen soll und daß die Ueberweisung
einer Schulklasse ohne Einfluß auf die Höhe des Diensteinkommens
der betreffenden Lehrperson in jedem Einzelfalle durch die Schul
aufsichtsbehörde zu erfolgen hat.
Malstatt-Burbach, den 22. August 1888.
Der Bürgermeister,
Meyer.

2. Ortsstatut, betr. die Fürsorge für die Wittwen und
Waisen der Gemeindebeamten und Volksschullehrer
vom 29. Juli 1890.

Auf Grund des 8 10 der Städteordnung für die Rhein—
provinz vom 15. Mai 1856 werden zur Uebernahme der Fürsorge
für die Wittwen und Waisen der Gemeindebeamten der Stadt
Malstatt-Burbach nachfolgende ortsstatutarische Bestimmungen er
lassen:

8I.

Einen Anspruch auf Pension für ihre Wittwen und Waisen
erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von dem Zeit—
vunkte des Inkrafttretens dieses Ortsstatuts ab:
a. die Bürgermeister und besoldeten Beigeordneten;
h. die besoldeten Gemeindebeamten, welche auf Lebenszeit an—
gestellt sind und demgemäß nach 8 59 der Städteordnung
für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 Anspruch auf
Pension haben;
alle diejenigen Gemeindebeamten, welche auf Grund der
Bestimmungen des Gehaltsregulativs vom 26. März 1890
mit Pensionsberechtigung angestellt sind;
d. die definitiv angestellten Volksschullehrer.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.