258
vom 1. bis enließelick
*
„ 15.
„18.,
A. J 24. —
„235. Dienstjahre ab das Höchstgehalt von 1600,
Ic) Lehramts-Candidaten, welche die zweite Prüfung noch
nicht abgelegt haben, erhalten ein Jahresgehalt von
900 Mark, bis die endgültige Anstellung auf Vorschlag
des Schulvorstandes durch die Königliche Regierung
erfolgt sein wird.
Lehramts-Candidatinnen erhalten bis zu ihrer end—
gültigen Anstellung ein Jahresgehalt von 750 Mark.
Die zur Zeit angestellten Lehrer und Lehrerinnen be—
halten ihre bisherigen Gehaltsbezüge einschließlich der
Wohnungsmieths-Entschädigungen, insofern dieselben
nach den gegenwärtigen Gehaltsbestimmungen ein ge—
ringeres Einkommen erhalten würden.
Verheirathete und endgültig angestellte Lehrer erhalten
entweder eine Dienstwohnung, welche in drei Zimmern,
Küche, Kammer und Kellerraum zu bestehen hat, oder
eine Wohnungsmieths-Entschädigung von 300 Mark.
Unverheirathete und endgültig angestellte Lehrer erhalten
einen Wohnungsgeldzuschuß von 180 Mark für das
Jahr, vorläufig angestellte Lehramts-Candidaten einen
olchen von 150 Mark für das Jahr.
Endgültig angestellte Lehrerinnen erhalten entweder eine
Dienstwohnung oder eine Wohnungsmieths-Entschädig—
ung von 180 Mark; vorläufig angestellte Lehramts—
Candidatinnen eine solche von 1500 Mark für das Jahr.
Die Alterszulagen werden von dem Schulvorstande all—
jährlich bewilligt, können versagt und auch wieder ent—
zogen werden, insofern die betreffenden Lehrpersonen
den zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, oder
ihr sonstiges Verhalten hierzu begründete Veranlassung
giebt. Die endgültige Entscheidung über die Versagung
der Dienstalterszulagen hat die Schulaufsichtsbehbörde
zu treffen.
Die Berechnung der für die Festsetzung der Gehälter
und der Alterszulagen in Frage kommenden Dienstiahre
IIIP