gewährende Entschädigung gedeckt werden, in gleicher Weise, wie im
Art. 6 vorgesehen auf der Grundlage der städtischen Einkommen—
steuerrolle umzulegen und zu erheben.
Art. 8.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung sofort in
Kraft.
Malstatt-Burbach, den 8. September 1891.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Vorstehendes Ortsstatut, welches durch Erlaß der Herren
Minister des Innern und der Finanzen vom 10. August 1892
d Ie anf Grund des 8 16, Abs. 5 des Zuständigkeits—
Gesetzes vom 1. August 1883 (G.“S. S. 237) genehmigt worden
ist, wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 2. September 1892.
Der Bürgermeister,
J. B.:
Der Beigeordnete Koehl.
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