832.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei-Verordnung
werden, sofern nicht eine andere Strafe in den Gesetzen angedroht
ist, mit einer Geldbuße bis zu zehn Thalern bestraft, an deken
Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe
tritt, unbeschadet der nach 8 20 des Gesetzes über die Polizei-Ver—
waltung voin 11. März 1850 der Polizei-Behörde zustehenden Be—
fugniß, die Beseitigung solcher Bauanlagen, welche den Vorschriften
der vorstehenden Polizei-Verordnung nicht entsprechen, im Wege der
polizeilichen Exekution herbeizuführen.
Malstatt, den 31. Mai 1869.
Der Bürgermeister,
Meyver.
Anhang zu 8 29.
Die bestehenden feuerpolizeilichen Bestimmungen, welche bei
Bauten zur Beachtung kommen müssen, sind folgende:
J. Auszug aus der Feuer-Ordnung für den Regiernugsbezirk Trier
vom 2. Inni 1837.
(Amtsblatt de 1837. S. 48 u. 49.)
89.
Die neu zu erbauenden Schornsteine sollen in Zukunft in
allen Fällen eine Oeffnung behufs der Reinigung haben, welche
mit einer eisernen, in Falze schlagenden Thür genan verschlossen
werden kann.
8 10.
Wo Oeffnungen zum Einheizen der Oefen von außen (soge—
nannte Vorgelege) vorhanden sind, dürfen diese weder unter einer
hölzernen Treppe, noch in der Nähe von Holzwerk angebracht wer—
den, sondern müssen von letzterem wenigstens 3 Fuß entfernt bleiben.
819.
Stuben- und andere Oefen müssen wenigstens 1 Fuß von
Fachwerkwänden entfernt bleiben, und dürfen nicht unmittelbar auf
Balken oder Dielen gesetzt werden. Sie müssen vielmehr eine Unter—
lage von Eisen, Moörtel, Gips oder auch von Steinplatten haben,
welche ringsherum einen Vorsprung von mindestens 6 Zoll vor dem
Fuße oder dem unteren Theile des Ofens bildet.
8 20.
Die zum Einheizen der Oefen dienende Oeffnung muß mit
einer Thür von Eisenblech verschen sein.