Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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83.
Bei Berechnung der Meldefrist wird der Ziehtag bezw. der
erste Tag des Umzuges nicht mit eingercchnet.

84.

Jede Person muß auf einem besonderen Meldezettel gemeldet
werden, nur Familien, das heißt Ehegatten, Eltern und Kinder
dürfen, sofern sie zusammen wohnen, auf einem einzigen Meldezettel
zusammen gemeldet werden.

8 5.
Die Anmeldung hat an Werktagen in der Zeit von 8512
Uhr Vormittags und 226 Uhr Nachmittags in dem Meldebureau
der Polizeiverwaltung zu geschehen.
86.
Wer eine Person, welche sich nur vorübergehend hier aufhalten
will, in seinem Hausstand oder sonst in einem Privathause länger
als acht Tage in Wohnung genommen hat, ist verpflichtet, dieselbe
anzumelden und beim Verlassen der Wohnung abzumelden und da—
bei die in den 88 126 dieser Verordnung gegebenen Vorschriften
zu beachten, doch bedarf es nicht der Anwendung eines bestimmten
Melde-Formulars, vielmehr nur der Angabe von Vor- und Familien—
namen, Stand (Gewerbe), Wohnort, woher der Fremde gekommen
bezw. wohin er gehen will, Zweck und Dauer seines Aufenthaltes.

87.
Bezüglich derjenigen Fremden, welche sich länger als 3 Monate
am hiesigen Orte aufhalten, tritt mit dem Ablauf dieser Zeit die
Verpflichtung zur Meldung nach Maßgabe der Bestimmungen in
den 88 1-5 dieser Verordnung ein.
88.
Active Militärpersonen unterliegen vorstehenden Bestimmungen
hinsichtlich der Meldung ihrer eigenen Person nicht.

89.
Die bestehenden Vorschriften über die Anmeldung von Fremden,
welche in Gasthöfen und Herbergen einkehren (Polizei-Verordnung
des Königlichen Landrathsamtes zu Saarbrücken vom 15. Aprilb
1891, Kreisblatt S. 61) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei-Verordnung
werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mark und im Unvermögens—
falle mit entsprechender Haft bestraft.
            
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