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Auch muß die Anmeldung die Angabe enthalten, ob der An—
zumeldende das 16. Lebensjahr vollendet hat oder nicht. Befindet
sich die anzumeldende Person bereits im Besitze einer Quittungs—
karte, so ist dieselbe bei der Anmeldung vorzulegen, andernfalls die
für die Beurtheilung der Versicherungspflicht erforderliche Auskunft
zu ertheilen.
86.
Für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung bei einem
bestimmten Arbeitgeber durch ihren Zweck oder im Voraus durch
den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche
beschränkt ist, finden die Besuimmungen des gegenwärtigen Statuts
keine Anwendung.
Für die Versicherten dieser Art hat der Arbeitgeber die Bei—
träge durch Einkleben eines entsprechenden Betrages in die Quit—
tungskarte des Versicherten zu entrichten, wogegen er berechtigt ist,
bei der Lohnzahlung die Hälfte der entrichteten Beiträge dem Ver—
sicherten in Abzug zu bringen.
Die Ausftellung, Umtausch und Erneuerung der Quittungs—
karte für diese Versicherten hat bei der eingerichteten Hebestelle zu
geschehen.
87.
Arbeitgeber und Arbeiter, welche die in 88 4 und 5 vor—
geschriebenen An- und Abmeldungen unterlassen, werden mit Geld—
strase bis zu 100 Mark bestraft.
88.
Gegenwärtiges Ortsstatut tritt sofort nach erfolgter Geneh—
migung in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 16. September 1891.
Der Bürgermeister, Meyer.
I. 18164.
Genehmigt auf Grund der 88 112 und 113 des Gesetzes
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Inni 1889
Trier, den 20. October 1891.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.:
von Geldern.
Vorstehendes Ortsstatut wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 26. October 1891.
Der Bürgermeister, Meyer.