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Bestimmungen mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Kranlken—
kassen, soweit es sich um die diesen Kassen angehörenden Versicherten
handelt.
86.
Die Krankenkassen haben dafür zu sorgen, daß die den einge—
zogenen Beitraägen entsprechenden Marken in den Quittungskarten
der Versicherten eingeklebt werden.
87.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Quittungskarten der
Versicherten, so lange sich diese in einer der Mitgliedschaft zur Kasse
auf Grund der Krankenversicherungs-Gesetze bedingenden Beschäftig—
ung befinden, auf deren Verlangen aufzubewahren.
88.
Diese statutarischen Bestimmungen treten in Kraft mit dem
Tage der Einführung des Gesetzes über die Invaliditäts- und Alters
Versicherung.
Malstatt-Burbach, den 11. December 1890.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Vorstehendes Ortsstatut wird auf Grund der 88 112,und
113 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicher—
ung vom 22. Juni 1889 genehmigt.
Trier, den 18. December 1890.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.:
von Geldern.
Wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 20. December 1890.
Der Bürgermeister,
Meyer.
7. Ortsstatut vom 16. September 1891.
Auf Grund der 88 112 und 113 des Reichsgesetzes betreffend
die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 und
in Gemäßheit des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung
vom 16. Juli cr. wird vorbehaltlich der Genehmigung des Herrn