826.
Befestigung der Laternen, der Straßenbezeichnungen und der
öffentlichen Bekauntmachnungen.
Jeder Gebäude-Eigenthümer muß dulden, daß die zur Straßen—
beleuchtung erforderlichen Laternen, sowie die zur Bezeichnung der
Straßen und Hansnummern nöthigen Schilder, ferner auch die Be—
kanntmachungen öffentlicher Behörden an seinem Gebäude befestigt
werden.
827.
Haus-Nummern.
Jeder Haus-Eigenthümer hat dafür zu sorgen, daß sein Ge—
bäude sofort nach Vollendung mit zutreffender Haus-Nummer ver—
sehen werde.
8 28.
Gebäude, welche dem Einsturz drohen.
Gebäude und Anlagen, sowie Mauern und Wände, welche
dem Einsturz drohen, und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährden,
müssen von oben nach unten abgetragen werden, was im Weigerungs—
falle des Besitzers auf polizeilichem Wege unter Aufsicht der Orks—
polizei-Behörde auf Kosten des Eigenthuͤmers geschieht.
829.
Bestimmung wegen Feuersgefahr.
Wegen der Bestimmung zur Vermeidung der Feuersgefahr
wird auf die feuerpolizeilichen Verordnungen Koͤniglicher Regierung
zu Trier vom 2. Juni 1837, 29. September 18683, 11. Oktober
1860 und 25. Februar 1867 nebst Anhang verwiesen.
830.
Gewerbliche Anlagen.
Die Bestimmungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom
17. Januar 1845 und des Gesetzes vom 1. Juli 1861, sowie die
besonderen Vorschriften über die Anlagen von Dampfmaschinen
werden durch diese Verordnung nicht beruͤhrt.
8 31.
Uebergangsbestimmung.
Wo in Folge dieser Verordnung ältere Anlagen, mögen die—
selben früher concessionirt worden sein oder nicht, beseitigt, oder bau—
liche Abänderungen vorgenommen werden müssen, kann die Polizei—
Verwaltung den einzelnen Hausbesitzern unter billiger Berücksichtig—
ung ihrer gewerblichen und Wohnunas-Verhältnisse angemessene
Fristen gestatten.