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B. A. Nr. 2681.
Genehmigt.
Trier, den 9. December 1894.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende.
J. V.:
Hoppe.
6. Ortsstatut, betr. die Invaliditäts- und Alters⸗
Versicherung vom 18. December 1890.
Auf Grund der 88 112 und 113 des Reichsgesetzes, betreffend
die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, in
Verbindung mit 8 135 a. a. O. wird unter Zustimmung der Stadt—
verordneten-Versammlung für den Gemeindebezirk Malstatt-Burbach
Nachstehendes verordnet:
8S L.
Bezüglich der Einziehung der Beiträge zur Invaliditäts- und
Altersversicherung für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-,
Betriebs⸗, Bau-⸗, Innungs-Krankenkasse oder Knappschaftskasse ange—
hören, wird bestimmt, daß dieselben durch die betreffende Kranken—
kasse für Rechnung der Versicherungs-Anstalt von den Arbeitgebern
eingezogen werden.
82.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt zu den jetzt bei diesen
Kassen üblichen Zahlungsperioden der Krankenversicherungsbeiträge.
33.
Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten
Personen bei der Lohnzahlung die von denselben zu tragende Hälfte
der in den beiden letzten Lohnzahlungsperioden fällig gewordenen
Beiträge in Abzug zu bringen.
84.
Eine Verpflichtung zur An- und Abmeldung der auf Grund
des Gesetzes vom 22. Juni 1889 Versicherten besteht nicht, viel—
mehr genügen die bei den auf Grund des 8 49, Abs. 3 des Kranken—
Versichernngsgesetzes vom 15. Juni 1888 für den Gemeindebezirk
Malstatt-Burbach errichteten Meldestelle zu erstattenden An- und
Abmeldungen gleichzeitig für die Invaliditäts- und Altersversicherung.
8 5.
Die Ausstellung und der Umtansch der Quittungskarten
(88 103 und 105 des Gesetzes) erfolgt durch die nach 8 1 dieser