Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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stellen und die 8 56, Abs. 1, Ziff. 8 bezeichneten Vorschriften wer—
den bis zu anderweiter Beschlußnahme der Generalversammlung in
dem amtlichen Anzeigeblatt der Gemeindeverwaltung erlassen.
8 66.
Ein Abdruck dieses Statuts wird bei der ersten Beitragszah—
lung zugleich mit dem Quittungsbuch (8 37) jedem Kassenmitgliede
eingehändigt. Die Einhändigung erfolgt durch Vermittelung des
Arbeitgebers, sofern die Beiträge durch denselben eingezahlt werden.
In gleicher Weise erhalten die Kassenmitglieder je ein Exemplar
etwaiger Abänderungen des Statuts bei einer der nächsten auf die
Abänderung folgenden Beitragszahlungen.

VIII. Entscheidung von Streitigkeiten.
867.
Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern oder ihren Ar—
beitgebern einerseits und der Kasse andererseits, über das Ver—
sicherungsverhältniß oder die Verpflichtung zur Leistung oder Ein—
zahlung von Eintrittsgeldern und Beiträgen oder über Unterstützungs—
ansprüche werden von der Aufsichtsbehörde entschieden.
Die Entscheidung kann binnen vier Wochen nach der Zu—
stellung derselben mittelst Klage angefochten werden.
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche handelt.
868.
Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und ihren Ar—
beitgebern über die Berechnung und Anrechnung der von ersteren
zu leistenden Beiträge werden von dem gewerblichen Schiedsgerichte
entschieden.
Gegen die Entscheidung steht die Berufung auf dem Rechts—
weg binnen zehn Tagen offen; die vorläufige Vollstreckung wird
durch die Beruͤfung nicht aufgehoben.

IX. Beaufsichtigung der Kasse.
860.
Die Aufsicht über die Kasse wird nach Maßgabe der Vor—
schriften des Krankenversicherungs-Gesetzes unter Aufsicht der Königl.
Regierung zu Trier von der Verwaltung der Stadtgemeinde Mal—
statt-Burbach wahrgenommen.
Malstatt-Burbach, den 1. März 1894.
Der Vorstand:
Otto Meyer, Vorsitzender.
            
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