Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Sofern die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wird, hat der
Beitreibung ein Mahnverfahren voranzugehen.
Das Verzeichniß der Rückstände, welche nicht auf einmalige
Mahnung binnen einer Frist von zwei Wochen zur Kasse gezahlt
werden, ist monatlich dem Vorstande zur Herbeiführung der Bei—
treibung vorzulegen.

861.
Vorräthige Gelder hat der Rendant, soweit sie nicht zur
Deckung der laufenden Ausgaben erforderlich sind, bis zur Beschluß—
fassung des Vorstandes über anderweite Belegung der Sparkasse
Saarbrücken zu übergeben, sobald dieselbe eine Höhe von 200 Mark
über die monatliche Durchschnitts-Ausgabe erreicht haben. Verfüg—
—B
brücken übergeben werden, nach Beschluß des Vorstandes in Staats
und Communalpapieren anzulegen.
Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und
nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer
Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichts—
Behörde oder nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen. Die
Beläge über die Niederlegung sind vom Rechnungs- und Kassen—
führer mit den Beständen der Kasse zu verwahren.
862.
Die Kasse ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter
Zuziehung eines den Arbeitgebern und eines den Kassenmitgliedern
angehörenden Vorstandsmitgliedes zweimonatlich regelmäßig und
jährlich mindestens einmal unvermutheter Weise zu prüfen.
Die Prüfung hat sich jedesmal auch auf die vorschriftsmäßige
Belegung des Kassenvermögens und auf die Verwahrung der Be—
läge über die Niederlegung der Werthpapiere zu erstrecken.
8 63.
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Nach Maßgabe der von der höheren Verwaltungsbehörde über Art
und Form der Rechnungsführung erlassenen Vorschriften sind die
Kassenbücher zu führen und ist die Jahresrechnung aufzustellen. Die
letztere ist bis zum 15. Februar des Folgejahres dem Vorstande
einzureichen.
Der Vorstand hat die vorgängig von ihm zu revidirende Rech—
nung sammt Belägen bis zum 1. März dem Rechnungsausschuß
und demnächst mit den von letzterem gestellten und nicht erledigten
Erinnerungen der Generalversammlung vorzulegen.
Diese beschließt nach Anhörung des Vorstandes und des Rech—
nungsführers über die nicht erledigten Erinnerungen und nimmt —
eintretendenfalls unter Vorbehalt der letzteren — die Rechnung ab.
            
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