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höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 41, Abs. 2 daselbst
erlassenen Anordnungen und der Bestimmungen dieses Statuts,
sowie nach Maßgabe der vom Vorstande und der Generalversamm—
lung gefaßten Beschlüsse von einem Rechnungs- und Kassenführer
wahrgenommen, welcher vom Vorstande unter Vorbehalt einer zwei—
monatlichen Kündigung angestellt wird und nicht Mitglied der Kasse
zu sein braucht. Die demselben für seine Mühewaltung zu gewäh—
rende Vergütung und die Höhe der von ihm zu stellenden Caution
wird vom Vorstande definitiv durch Beschluß der Generalversamm—
lung festaestellt.
857.
Der Rechnungs- und Kassenführer hat die Einnahmen und
Ausgaben der Kasse von allen den Zwecken der Kasse fremden Ver—
einnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und zu
verrechnen, ebenso ihre Bestände gesondert zu verwahren.
Zu anderen Zwecken als den nach diesem Statut zu gewäh—
renden Unterstützungen, der statutenmäßigen Ansammlung und Er—
gänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten
dürsen Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht gemacht
und Beiträge von den Mitaliedern und Arbeitgebern nicht erhoben
werden.
858.
Die den Mitgliedern zu gewährenden Krankengelder hat er
gegen Einlieferung der Krankenscheine (8 26) zu zahlen, sofern nicht
einer der im 8 17 bezeichneten Fälle vorliegt. In diesen Fällen
ist die Entscheidung des Vorstandes einzuholen.
Die Sterbegelder und alle übrigen von der Kasse zu leisten—
den Ausgaben sind auf jedesmalige Anweisung des Vorsitzenden des
Vorstandes zu leisten.
859.
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfall—
Versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, hat
der Rechnungs- und Kassenführer, sofern mit dem Ablauf der vierten
Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht
wiederherstellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem
Vorstande der Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen
Unfall versichert ist, anzuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in
Sectionen eingetheilt, so ist die Anzeiage an den Sectionsvorstand
zu richten.
860.
Der Rechnungs- und Kassenführer hat die Eintrittsgelder und
Beiträge alsbald nach deren Fälligkeit einzukassiren resp. durch den
Kassenboten einkassiren zu lassen.