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Beschlußnahme über alle Angelegenheiten, bei welchen eine
Abänderung des Statuts in Frage kommt, namentlich auch
über die Ausscheidung eines der im 8 1 bezeichneten Ge—
werbezweige oder Betriebsarten, auch dann, wenn sie der
Kasse durch die zuständige Behörde zugewiesen worden sind
88 182, 432, 47, Abs. 6 des Krankenversicherungsgesetzes),
sowie über Aenderungen der Unterstützungen und Beiträge,
soweit sie nicht statutenmäßig in Folge einer veränderten
Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintritt;
Beschlußnahme über die Auflösung der Kasse;
Beschlußnahme über den Beitritt der Kasse zu einem Ver—
bande mechrerer Krankenkassen oder Gemeinde-Krankenver—
sicherungen (88 46, 46b des Krankenversicherungsgesetzes)
und über das für denselben zu errichtende Statut, sowie
Beschlußnahme über den Austritt aus dem Verbande oder
die Auflösung desselben;
Abnahme der Jahresrechnung und die Bestellung eines
aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschusses zur Vorprü—
fung derselben;
Beschlußnahme über die Befolgung von Ausprüchen, welche
der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführ—
ung erwachsen sind, und Wahl der damit zu Beauftra—
genden;
Entscheidung über Beschwerden von Kassenmitgliedern und
Arbeitgebern gegen den Vorstand;
Beschlußnahme über Anträge von Mitgliedern der General—
Versammlung;
Beschlußnahme über Vorschriften, betreffend die Kranken—
meldung, das Verhalten der Kranken und die Kranken
aufsicht;
Berathung und Beschlußnahme über alle Angelegenheiten,
welche ihr zu diesem Zwecke von dem Vorstande oder von
der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Die gemäß Ziffer 8 beschlossenen Vorschriften über die Kranken—
meldung, das Verhalten der Kranken und der Krankenaufsicht be—
dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind durch das
in 8 65 bezeichnete Blatt, sowie durch Anschlag in den Herbergen
der betheiligten Gewerbe bekannt zu machen.
VI. Rechnungs- und Kassenführung.
8 56.
Die Rechnungs- und Kassenführung wird unter Beobachtung
der Vorschriften des Krankenversicherungs-Gesetzes, der von der