Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Die erste Generalversammlung wird von einem Beauftragten
der Aufsichtsbehörde berufen und geleitet.
Generalversammlungen, welche auf Verlangen der Aufsichts—
behörde, oder von dieser anberaumt sind, werden auf Anordnung
derselben von einem von ihr Beauftragten geleitet.
8 54.

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Getrennt von den Ver—
tretern der Kassenmitglieder und den Vertretern der Arbeitgeber
muß Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt:
a. um eine Erhöhung der Beiträge über 30,0 desjenigen Be—
trages, nach welchem die Unterftützungen zu bemessen sind,
sofern diese Erhöhung nicht zur Deckung der Mindest—
leistungen erforderlich ist. (GF 31 des Ges.)
um eine Erhöhung der Beiträge über 4145 0/0 desjenigen
Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen
sind, auch weün diese Erhöhung erforderlich ist, um die
gesetzlichen Mindestleistungen gewähren zu können. (xs 47.
Abs. 1, Ziff. II des Ges.)
um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage
des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für Sonn—
und Festtage (8 21, Ziff. la des Ges.), sofern der Betrag
des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds nicht erreicht ist.
Soweit nicht geheime Wahl vorgeschrieben ist (5 39, Abs. 4
und 8 50) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzen—
bleiban. Rur wenn der Leiter der Versammlung und seine Beisitzer
sich über das Ergebniß der Abstimmung nicht einigen, erfolgt Zäh⸗
luͤg der Stimmen unter Namensaufruf. Im Falle der Stimmen—
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Augelegenheiten, welche bei der Berufung der Geueralversamm—
lung nicht als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind, dürfen
zur Verhandlung und Beschlußnahme nur zugelassen werden, wenn
qus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt oder wenn
es sich um einen Antrag auf Berufung einer außerordentlichen
Generalversammlung Handelt.

.

Obliegenheiten der Generalversammlung.
8 55.
Außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen licat der General—
Versammlung ob:
            
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