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Geschäftsordnung der Geueralversammlung.
8 51.
Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe
der Gegenstände der Verhandlungen durch eine wenigstens eine
Woche vorher durch das im 8 65 bezeichnete Blatt zu erlassende
Einladung berufen.
Ordentliche Generalversammlung findet statt:
Im April jeden Jahres zur Beschlußfassung über die Ab—
nahme der Rechnung des Vorjahres und zur Wahl des Ausschusses
für die Prüfung der Rechnung des laufenden Jahres und zur Vor—
nahme der erforderlichen Neuwahl für den Vorstand; die nach 840
dieses Statuts nach Ablauf des Rechnungsjahres ausscheidenden
Mitglicder des Kassenvorstandes verbleiben in ihrer Amtsfunction
bis zur Abnahme der Rechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres.
Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach
Bedürfniß. Die Berufung der Generalversammlung muß binnen
4 Wochen erfolgen, wenn der zehnte Theil ihrer Mitglieder schrift—
lich darauf anträgt.
Die Gegenstände der Verhandlungen hat der Vorstand zu
bestimmen; er muß unter denselben alle Beschwerden, welche von
den Kassenmitgliedern oder beitragszahlenden Arbeitgebern gegen
seine Verwaltung eingebracht werden, sowie alle Anträge, welche
von mindestens 10 Mitgiedern der Generalversammlung schriftlich
gestellt werden, aufnehmen.
852.
Der Vorsitzende des Vorstandes eröffnet, leitet und schließt
die Verhandlungen der Generalversammlung. Befinden sich unter
den Gegenständen der Verhandlungen Beschwerden oder Anträge,
welche die Geschäftsführung des Vorstandes betreffen, so hat er
sofort die Wahl eines anderen Leiters der Versammlung herbeizu—
führen. Dieselbe erfolgt durch Abstimmung über die aus der Mitte
der Versammlung Vorgeschlagenen nach der Reihenfolge der Vor—
schläge mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Der Leiter der Generalversammlung beruft zu seiner Unter—
stützung ein Kassenmitglied, sowie einen Arbeitgeber als Beisitzer
und ernennt einen Schriftführer.
Der Leiter der Versammlung hat das Recht, Mitglieder der
Generalversammlung, welche seinen zur Leitung der Versammlung
oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen An—
ordnungen nicht Folge leisten, aus dem Versammlungslocale zu
verweisen.