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2. Abtheilung aus den Arbeitern derjenigen Arbeitgeber,
welche ihren Wohnsitz rechts der Eisenbahnlinie Saar—
brücken —Forbach haben, und zwar: Stadtbezirk Burbach
incl. des Theiles Malstatt rechts von der Eisenbahnlinie
Saarbrücken —Forbach ab sowie Rastpfuhl pp.
Jede Abtheilung wählt für je 20 der betreffenden Abtheilung
angehörenden Kassenmitglieder einen Vertreter.
Ist die Zahl der Kassenmitglieder nicht durch 20 theilbar, so
ist für die überschießende Zahl, wenn dieselbe 10 oder mehr beträgt,
ein weiterer Vertreter zu wählen.
Wahlberechtigt und wählbar sind nur diejenigen Kassenmit—
glieder, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehren—
rechte sind.
Die Vertreter der Arbeitgeber werden von diesen in unge—
theilter Wahlversammlung gewählt. Für je 40 von den Arbeit—
gebern beschäftigte Kassenmitglieder, für welche die ersteren Bei—
träge aus eigenen Mitteln zahlen, wird ein Vertreter gewählt. Für
den überschießenden Bruchtheil wird ein weiterer Vertreter gewählt,
wenn dadurch die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber nicht über ein
Drittel der Gesammtzahl erhöht wird.
Jeder Arbeitgeber, welcher Beiträge aus eigenen Mitteln leistet,
führt bei der Wahl eine Stimme.
Die Zahl der von jeder Abtheilung der Kassenmitglieder und
von den Arbeitgebern zu wählenden Vertreter wird von jeder Wahl
von dem Kassenvorstande festgestellt und in der Einladung zum
Wahltermin angegeben.
Die Wahl erfolgt für jede Abtheilung der Kassenmitglieder
und für die Arbeitgeber in einem besonderen Wahltermine, zu wel—
chem die Wahlberechtigten mindestens eine Woche durch das im
8 65 bezeichnete Blatt einzuladen sind.
Für die Form und Leitung der Wahl sind die Bestimmungen
des 8 39, Abs. 42-48 maßgebend.
Wird die Wahl von den Arbeitgebern verweigert, so ruht
deren Vertretung in der Generalversammlung für die betreffende
Wahlperiode. Scheidet ein Vertreter während der Wahlperiode aus,
so findet durch die Abtheilung, von welcher er gewählt war, für
die übrige Dauer der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt.
In der Generalversammlung führt jeder gewählte Vertreter
eine Stimme. Das Stimmrecht ist von den Vertretern persönlich
auszuüben.