bauten Straßen nach dem Ermessen der Polizeibehörde straßenwärts
durch Mauern, Gitter oder Zäune eingefriedigt werden. Jedoch
dürfen diese Einfriedigungen, wenn nicht schon eiune Fluchtlinie fest⸗
gesetzt ist, nur in einer Entfernung von mindestens 2 Fuß vom
öffentlichen Wege ab errichtet werden.
8 20.
Fallthüren.
Oeffnungen in den Fußböden (Treppen mit Fallthüren) dürfen
in öffentlichen Verkaufslokalen und in Hausfluren nicht angelegt
werden; bereits vorhandene müssen binnen, zwei Jahren vom Tage
der Bekanntmachung dieser Verordnung beseitigt sein.
8 21.
Baugerüste.
Zur Errichtung von Baugerüsten an öffentlichen Straßen oder
Plätzen und zu der dadurch bedingten Beschränkung des öffentlichen
Verkehrs bedarf es der besonderen Genehmigung der Polizeibehörde.
Bei Neubauten muß der Bauplatz straßenwärts abgeschlossen
werden.
8 22.
Baumaterial und Bauschutt.
Bauschutt und Material von Dachdeckerarbeiten dürfen nach
der Straße nicht frei herunter geworfen werden.
823.
Bei baulichen Arbeiten jeder Art, mit welchen eine Vertiefung
des Erdbodens verbunden ist, müssen die vertieften Stellen einge—
friediagt und nach beendetem Bau wieder aufgefüllt werden.
Baumaterialien und Bauschutt dürfen den öffentlichen Verkehr
nicht beschränken und da, wo sie mit Genehmigung der Polizei—
Behörde über Nacht liegen bleiben dürfen, muß die Baustelle aus—
reichend beleuchtet werden. Mörtel und Lehm dürfen in den Straßen
und öffentlichen Plätzen nur noch vorgängiger Erlaubniß und zwar
nur in geschlossenen hölzernen Kasten bereitet werden.
8 265.
Warnungszeichen.
Zur Warnung für Vorübergehende soll sowohl bei Neubauten,
wie bei Ausbesserung und Dachreparaturen straßenwärts gelegener
Hänuser eine Stange mit einem Seile, an dessen Ende eine Latte
oder ein Strohwisch befestigt ist, in der Höhe von 8 Fuß über
dem Straßendamm anagecbracht werden.