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glieder des Vorstandes ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Noth—
wendige, durch die Amtsführung erwachsende baare Auslagen sind
den Vorstandsmitalicdern aus der Kasse zu ersetzen.
8 48.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von
zwei Jahren einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben und
einen Schriftführer. Von den Vorsitzenden muß einer ein Arbeit—
geber, einer ein Arbeiter sein.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei
Behinderung oder im Auftrage desselben.
8 44.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mit—
glieder anwesend ist. Das Stimmrecht kann nicht durch Vertreter
dusgeübt werden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmen—
mehtheit der in der Sitzung Anwesenden. Bei Stimmenaleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsizzenden.
8 145.
Allmonatlich ist eine Sitzung des Vorstandes abzuhalten.
Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen anzu—
beraumen. Er st verpflichtet, innerhalb einer Woche eiue solche
abzuhalten, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe
der Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragt wird.
Zun allen Sttzuͤngen, welche nicht zu bestimmten, durch Vor—
standsdeschluß festgesetzten Sitzuugszeiten stattsinden, hat der Vor—⸗
sitzende die Mitglieder mindestens 48 Stunden vorher schriftlich
einzuladen
846.
Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden eröffnet,
geleitet und geschlossen.
Die gefaßten Beschlüsse sind von dem Schriftführer und vom
Vorsitzenden unter Angabe des Tages der Sitzung und der in der—
selben Anwesenden in ein Protocollbuch einzutragen und von ihmen
zu unterzeichnen.
Obliegenheiten des Vorstandes.
847.
Der Vorstand hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Statuts und des Krankenversicherungs-Gesetzes die gesammte Ver—
waltung der Kassenangelegenheiten, insonderheit auch die Vermögens
Verwaltung wahrzunchmen, soweit nicht durch 8 85 die Beschluß—⸗
nahme der Generalversammlung vorgeschrieben ist. Er hat die Be—
schlüsse der Generalversammlung, soweit diese nicht etwas anderes