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sammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der
Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen
werden.
8 40.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre ge—
wählt, bleiben aber nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis
ihre Nachfolger in den Vorstand eingetreten sind. Nach Ablauf des
ersten Jahres scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder, und zwar
ein Arbeitgeber und zwei Kassenmitglieder aus. Die Reihenfolge
des Ausscheidens wird unter den erstmalig Gewählten durch das
Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Eine Wiederwahl
kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für die nächste Wahl—
periode aͤbgelehnt werden.
Mitglieder des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren,
scheiden aus. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner
Dienstzeit aus, so findet in der nächsten Generalversammlung eine
Ergänzungswahl statt. Der in derselben Gewählte bleibt nur so
lange im Amt, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes
gedauert haben würde.
8 41.
Vor jeder Neuwahl hat der Kassenvorstand das Verhältniß
der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge
zu der Gesammtsumme der Beiträge festzustellen. Auf Grund dieser
Feststellung ist die Zahl der aus der Mitte der Kassenmitglieder zu
wählenden Vorstandsmitglieder zu erhöhen um ein Mitglied, wenn
die Summe der Beiträge der Arbeitgeber nicht über 2 siebentel, um
zwei Mitglieder, wenn dieselben nicht über 2 achtel, um drei Mit—
glieder, wenn dieselben nicht über 2 neuntel der Gesammtsumme
beträgt.
Eine entsprechende Herabsetzung der so festgestellten Zahl der
dem Vorstande angehörenden Kassenmitglieder muß auf Verlangen
der Arbeitgeber erfolgen, wenn die vor einer späteren Neuwahl vor—
genommene Feststellung ergiebt, daß die Summe ihrer Beiträge die
der letzteren Feststellung zu Grunde gelegte Verhältnißzahl übersteigt.
Streitigkeiten, welche hierüber zwischen den dem Vorstande angehören—
den Arbeitgebern und Arbeitnehmern entstehen, entscheidet die Auf
sichtsbehörde.
Geschäftsordnung des Vorstandes.
8 42.
Vorbehaltlich der Bestimmung des 8 56 über die dem Kassen—
und Rechnungsführer zu gewährende Vergütung führen die Mit—