Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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V. Verwaltung der Kasse.
838.
Die Angelegenheiten der Kasse werden durch den Vorstand
und die Generalversammlung verwaltet.

A. Kassenvorstand.
Zusammensetzung und Wahl.
839.
Der Vorstand besteht zunächst aus 9 Mitgliedern.
Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung
in der Weise, daß in getrennter Wahlversanmlung 6 Mitglieder
von den in der Waählversammlung stimmberechtigten Kassenmitglie
dern aus ihrer Mitte, und 3 von den der Generalversammlung an
gehörenden Arbeitgebern gewählt werden. Mit Ausnahme der erst—
maligen Wahl könneun Kassenmitglieder zu Mitgliedern des Vor—
standes nur gewählt werden, wenn sie der Kasse bereits ein Jahr
lang angehören.
Die Wahl ist geheim, und wird durch Stimmzettel in einem
Wahlgange in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte
soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt. wie Mitglieder zu
wählen sind.
Gewählt sind Diejenigen, auf welche die meisten Stimmen
gefallen sind. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder
den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
Unter Denjenigen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten, ent
scheidet das Loos, welches von dem Vorsitzenden gezogen wird.
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes für die Kassen—
Mitglieder von einem diesen angehörenden, für die Arbeitgeber von
einem diesen angehörenden Mitgliede des Vorstandes unter Mitwir—
kung zweier von ihm zu berufender Mitglieder der Wahlversamm—
lung geleitet. Das erste Mal und in Fällen, wo ein Vorstand
nicht vorhanden ist, tritt an die Stelle des Vorstandsmitgliedes
ein Beauftragter der Aufsichtsbehörde. Ueber die Wahl ist ein
Protocoll anfzunehmen, welches von dem Wahlleitenden und den
Beisitzern zu unterzeichnen ist.
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus
denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vor—
mundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf
Grund der Unfallversicherung oder der Invaliditäts- und Alters—
Versicherung übernommenen Ehrenamtes steht der Führung einer
Vormuͤndschaft gleich. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne
gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Generalver—
            
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