zu dem im 8 32 bezeichneten Fälligkeitstermin die Beiträge und
das Eintrittsgeld einzuzahlen und zwar ein Drittel der Beiträge
aus eigenen Mitteln, zwei Drittel der Beiträge und den vollen
Betrag des Eintrittsgeldes für Rechnung der von ihnen beschäftigten
Kassenmitglieder.
Sie haben die Beiträge für jedes von ihnen beschäftigte Mit—
glied so länge zu zahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung
erfolgt ist.
8 34.
Die im 8 33 bezeichneten Kassenmitglieder sind verpflichtet,
diese Beiträge nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden
Drittels bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die
Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf die Kassenmit—
glieder entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Bei—
kräge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen,
gleichmäßig zu vertheilen.
Diese Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch eine Mehr—
belastung der Kassenmitglieder herbeigeführt wird, auf volle 10 Pfg.
abgerundet werden.
Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so
dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende
Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.
8 35.
Diejenigen Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des 8 5
angehören, haben die vollen Monatsbeiträge selbst zum Fälligkeits—
termin an die Kasse einzuzahlen; diejenigen Mitglieder aber, die
nach 8 9 der Kasse angehören, müssen ihre Beiträge kostenlos ein—
senden.
836.
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der
Krankenunterstützung Beiträge nicht gezahlt.
D. Quittungsbücher.
837.
Für jedes neu angemeldete Mitglied wird an Stelle des
Quittungsbuches ein Kassenstatut ausgehändigt. Beim Ausscheiden
aus der Kasse wird dem Ausscheidenden eine Bescheinigung durch
die Meldestelle ertheilt, welche die Dauer der Mitgliedschaft angiebt.
Beim Ausscheiden aus der Kasse sind die übergebenen Statuten
wieder abzuliefern.