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die Krankenscheine von einem approbirten Arzte ausgestellt sein,
auch müssen dieselben ersichtlich machen, daß die ärztlichen Besuche
regelmäßig und der Krankheit entsprechend stattgefunden haben, und
von der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes beglaubigt sein.
Dem erstmaligen Krankenschein ist eine Bescheinigung dieser Ge—
meindebehörde darüber beizufügen, daß der Erkrankte nicht vermöge
seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse
oder Gemeinde-Kranken-Versicherung angehört, und ob er etwa that
sächlich einer anderen Krankenkasse oder einer Gemeinde-Kranken—
Versicherung beigetreten ist.
Die Auszahlung des gemäß 8 14 an Angehörige im Kranken—
haus verpflegter Personen zu gewährenden Geldbetrages kann nach
näherer Bestimmung des Kassenvorstandes direct an die Angehörigen
erfolgen.
827.
Hat der Kassenarzt Grund zu der Annahme, daß einer der
im 8 17 bezeichneten Fälle vorliegt, so ist dies in dem Kranken—
schein zu vermerken.
ZIst die Erkrankung durch einen Unfall herbeigeführt worden,
welcher möglicherweise nach den Unfallversicherungs-Gesetzen zu ent—
schädigen sein wird, so hat der Kassenarzt hierüber in dem Kranken—
schein einen Vermerk zu machen.
828.
Die Unterstützung für Wöchnerinnen wird erstmalig an dem
auf die Entbindung folgenden Samstag gegen Einlieferung einer
Geburtsbescheinigung vom Standesamte über die Eintragung des
Geburtsfalles, und demnächst an jedem folgenden Samstag für die
abgelaufene Woche gezahlt. Fällt der Samstag nicht auf einen
Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden Werktage.
829.
Vom Sterbegeld wird gegen Einlieferung der standesamtlichen
Sterbeurkunde der zur Deckung der Begräbnißkosten angewendete
Betrag Demjenigen gezahlt, welcher das Begräbniß besorgt. Ein
etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Erman—
gelung eines solchen, den nächsten Erben auszuzahlen. Sind solche
nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß der Kasse.
IV. Reiträge.
A. Eintrittsgeld.
830.
Diejenigen Personen, welche auf Grund des 8 5, Ziffer 2a,
der Statuͤten Mitglieder der Kasse werden, haben ein mit dem