Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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818.
Mitglicder, welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit ver—
sichert sind, wird das Krankengeld soweit gekürzt, daß es zusammen
mit dem aus der anderweiten Versicherung bezogenen Krankengelde
den vollen Betrag ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes
nicht übersteigt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, andere von ihnen eingegan—
gene Versicherungsverhältnisse, aus welchem ihnen Ansprüche auf
Krankenunterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in
die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt,
sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem
Abschlusse dem Kassenvorstande anzuzeigen. Die Versäumniß dieser
Verpflichtung zieht Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark nach sich.

D. Wöchnerinuen-Unterstützung für Kassenmitglieder.
819.
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres
vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monate
hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungs-Gesetzes errich—
teten Kasse, oder einer Gemeinde-Krankenversicherung angehört haben,
wird im Falle der Entbindung auf die Dauer von vier Wochen
nach ihrer Niederkunft und soweit ihre Beschäftigung nach den Be—
stimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt
ist, auf die Dauer von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft eine
Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewaäaͤhrt.
Erkrankungen, welche bei der Entbindung, oder während der
Dauer des Wochenbettes cintreten, begründen denselben Anspruch
auf Unterstützung wie andere Erkrankungen.

E. Sterbegeld für Kassenmitglieder.
8 20.
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse den
Hinterbliebenen ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des durch—
schnittlichen Tageslohnes (8 12).
Bei Sterbefällen in den Familien der Mitalieder werden ge—
währt:

J

2.

Für die Ehefrauen, die nicht selbst dem Versicherungszwang
unterliegen. ... .. 285 Mark.
Für eheliche Kinder unter 14 Jahren, wenn sie bis dahin
dem Versicherungszwang nicht unterliegen, im Betrage von
10 Mark.
15*
            
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