—2—
Familie sind, kann die Unterbringung im Krankenhause ohne ihre
Zustimmung nur dann angeordnet werden, wenn die Art der Krank—
heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt,
welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kaun,
oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Er—
krankte wiederholt den im 8 25 erwähnten Vorschriften zuwider ge—
handelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fort
gesetzte Beobachtung erfordert.
Alle Uebrigen unterliegen den Anordnungen des Kassenarztes
und Vorstandes, betreffend die Ueberweisung nach dem Hospital.
Die im Krankenhaus Untergebrachten erhalten, weun sie An—
gehörige haben, deren Unterhalt sie bisher aus ihrem Arbeitsver—
dienst bestritten haben, die Hälfte des im 813, Ziffer 3, als Kranken—
geld festgesetzten Betrages für diese Anhörige.
8 15.
Den auf Grund des 8 9, Abs. 1, der Kasse angehörenden
Mitgliedern, welche sich nicht in dem Kassenbezirk aufhalten, d. h.
folche die aus der Beschäftigung ausgeschieden und die Fortsetzung
der Mitgliedschaft innerhalb 8 Tagen (8 16) dem Kassenvorstande
angezeigt und ihre Beiträge für einen Monat im Voraus entrichtet
haben, wird das Krankengeld im anderthalbfachen Betrage der nach
8 13, Ziffer 3, festgestellten Sätze unter Wegfall der im 8 13,
Ziffer Jund 2 bezeichneten Leistungen gewährt.
816
Für Mitglieder, welche von der Kasse eine Krankenunterstützung
ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraumes von 12 Mo—
nalen für 13 Wochen bezogen haben, werden bei Eintritt eines
neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht ge—
hobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist, im Vaufe der näch—
sten 12 Monäte als Krankenunterstützung nur die im 8 18, Ziffer
1 und 2 bezeichneten Leistungen, sowie die Hälfte des durchschnitt—
lichen Tagelohnes als Krankengeld, beides aber auch nur für die
Gesammtdauer von 13 Wochen gewährt.
817.
Mitglieder, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten strafbaren Handlung geschädigt
haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seil Begehen der Straf—
chat ein Krankengeld nicht gewährt.
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vor—
sätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder
Raͤufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifun—
gen zugezogen haben, für die Dauer dieser Krankheit.