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Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach
Maßgabe des darin angegebenen Arbeitsverdienstes durch den Kassen—
Vorstand, resp. durch den Beamten der Meldestelle einer Klasse zu—
getheilt, welche in das Quittungsbuch, 8 37, einzutragen ist.
Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse finden bei
verändertem Arbeitsverdienst, jedoch nur von vier Wochen zu vier
Wochen statt.
Beschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse
werden von der Aufsichtsbehörde entschieden.
O. Krankenuunterstützung für Mitglieder.
813.
Als Krankenunterstützung wir den Kassenmitgliedern im Falle
einer Erkrankung oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbs
unfähigkeiten gewährt, aber nicht über 13 Wochen:
.vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung
und Arznei;
die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen
Vorrichtungen oder Heilmitteln, welche zur Heilung des
Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Er—
werbsfähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erforderlich
sind;
im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach
dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag die
Hälfte des im 8 12 festgesetzten Tagelohnes als Kranken—
geld (aber nicht über 13 Wochen), mithin:
für Mitglieder der J. Klasse 2,00 Mark.,
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J
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V. O,
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kann in dem Umfange, wie solcher nach 8 21 des Gesetzes zu—
lässig auf Beschluß des Kassenvorstandes in einzelnen dringlichen
Fällen aus den Zinsen des Capitalvermögens gewährt werden.
8 14.
An Stelle der im 8 13 bezeichneten Unterstützungen tritt auf
Antrag des Kassenarztes und Verfügung des Vorstandes freie Kur
und Verpflegung im Krankenhause.
Für solche Kassenmitglieder, welche verheirathet sind, oder eine
eigene Haushaltung haben, oder Mitalieder der Haushaltung ihrer
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