Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

a) eine Krankenunterstützung nach Maßgabe der 88 13218;
b) eine Wöchnerinneu-Unterstützuung nach Maßgabe des 8 19;
c) ein Sterbegeld nach Maßgabe des 8 20;
fuͤr ihre nicht selbst versicherten Familien-Angehörigen,
Unterstützung im Krankheits-, Entbindungs- und Todesfalle
nach Maßgabe des 8 21.
Die den Mitgliedern hiernach zustehenden Forderungen können
mit rechtlicher Wirkung weder verpfaͤndet noch übertragen werden,
noch für andere als die im 87, 49 Abs. 4, der Civilproceßordnung
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kindern und
die des ersatzpflichtigen Armenverbandes gepfändet werden; sie
dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, welche von
den Mitgliedern selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen,
welche dasselbe durch Zuwiderhandlungen gegen die im 8 25 er—
wähnten Vorschriften verwirkt hat, aufgerechnet werden.
B. Maßstab für die Semesune der Unterstützung und Beiträge.
12.
Als Maßstab für die Bemessung der Kassenleistungen und
der Beiträge, werden die Kassenmitglieder in sieben Klassen ein—
getheilt und zwar:
1. Kassenmitglieder über 16 Jahren, deren Arbeitsverdienst für
den Arbeilstag 3,80 Mk. und mehr beträgt. J. Klasse.
Kassenmitglieder über 16 Jahren, deren Arbeitsverdienst
3,— Mt. bis ausschließlich 3,80 Mk. beträgt. II. Klasse.
Kassenmitglieder über 16 Jahren, deren Arbeitsverdienst
für den Arbeitstag 2,20 Mk. bis ausschließlich 3,—. Mk.
beträgt . .. .. ... III. Klasse.
Männliche Kassenmitglieder über 16 Jahren mit einem täg—
lichen Arbeitsverdienst bis 2,20 Mk. ausschließlich IV. Klasse.
Weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahren, deren Ar—
beitsverdienst weniget als 2,20 Mk. beträgt. V. Klasse.
6. Männliche Kassenmitglieder unter 16 Jahren VI. Klasse.
7. Weibliche Kassenmitglieder unter 16 Jahren VII. Klasse.
Mitglieder, die der Kasse auf Grund des 8 5, Abs. 260, an—
gehören, werden der VII. Classe zugetheilt.
Der durchschnittliche Tagelohn wird bis auf Weiteres festgesetzt:
für die J. Classe auf 4,00 Mark.
— — 171 3,40
2,600
3008
120 J
5 7 1,10 71
II. 5 n 0,80

5
            
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