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Die An- bezw. Abmeldungen haben sämmtlich schriftlich zu
exfolgen mittelst den eigens hierzu hergestellten Formularen mit
Abriß und zwar für die Anmeldungen weiß und für die Abmel—
dungen grün und erhält der Arbeitgeber den Abriß nach geschehener
Meldung signirt zurück. Beide Theile sind vom Arbeitgeber aus—
zufüllen und der größere Theil von demselben zu unterschreiben,
während der Abriß von der Meldestelle signirt wird.
Die Anmeldung muß enthalten:
den Vor- und Zunamen, sowie die Beschäftigung des An—
zumeldenden, sowie Geburtsdatum, den Zeitpunkt des Ein—
trittes in die Beschäftigung, den täglichen Arbeitsverdienst,
welchen derselbe zunächst bezieht.
Die Abmeldung muß enthalten:
den Vor- und Zunamen des Abzumeldenden, sowie Ge—
burtsdatum, den Zeitpunkt des Austrittes aus der Be—
schäftigung.
Weni bei einer solchen Person, welche auf Grund ihrer Be—
schäftigung der Versicherungspflicht bisher nicht unterlag, während
der Dauer dieser Beschäftigung eine Veränderung eintritt, durch
welche diese Person auf Grund des 8 2 Mitglied der Kasse wird,
so haben die Arbeitgeber auch für diese Person spätestens am
dritten Tage nach Eintritt der Veränderung die vorschriftsmäßige
Anmeldung zu bewirken. Dabei ist an Stelle des Eintritts in die
Beschäftigung der Zeitpunkt des Eintritts dieser Veränderung an—
zugeben.
Aenderungen in dem täglichen Arbeitsdienst eines Kassenmit—
gliedes, welche die Versetzung in eine andere Mitgliederkasse zur
Folge haben, sind von dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tage
ach dem Eintritt bei der in Absatz 1 bezeichneten Stelle gleichfalls
anzumelden.
Die Versäumniß dieser Verpflichtungen zieht Geldstrafen bis
zu 20 Mark nach sich.
Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder in
fahrlässiger Weise nicht genügen, sind außerdem verpflichtet, alle
Aufwendungen zu erstatten, welche die Kasse in einem vor der An
meldung durch die nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstütz
ungsfalle auf Grund dieses Statuts gemacht hat.
III. Anterslützungen.
A. Arten der Unterstützung.
811.
Die Kasse gewährt ihren Mitaliedern
1. für ihre Person: