Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Das Recht zum Beitritt fällt für die unter Ziffer Hund 2 auf
geführten Personen fort, sofern ihr jährliches Gesammt-Einkommey
2000 Mark übersteigt.
Der Kassenvorstand ist berechtigt, die sich zum freiwilligen
Beitritt meldenden nicht versicherungspflichtigen Personen (Ziffer 1
und 2) einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre
Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende
Krankheit ergibt, sowie wenn dieselben das 50. Lebensiahr über—
schritten haben.

86.
Als Gehalt und Lohn im Sinne der 882 und S5 gelten anch
Tantièmen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der Durch—
schnittswerth in Ausatz gebracht. Dieser Werth wird von der un—
teren Verwaltungasbehörde festgesetzt,

C. Begiun und Ende der Mitgliedschaft.

87.
Für diejenigen Personen, welche auf Grund des 8 2 Mit—
glieder der Kasse werden, beginnt die Mitgliedschaft vorbehaltlich
der Bestimmung des Absatzes 2 daselbst mit dem Tage, an welchem
sie in Beschäftigung eintreten.
Für die zum Beitritt berechtigten Personen (8 5) beginnt die
Mitgliedschaft mit dem Tage des Eingangs der schriftlichen oder
mündlichen Anmeldung bei dem Kassenvorstand.
Sofern aber der Vorstand bei den im 8 5, Abs. 1, Ziffer 1
und 2 bezeichneten Personen binnen drei Tagen nach dem Eingehen
der Anmeldung erklaͤrt, daß er die Aufnahme von dem Ergebniß
einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen will, oder sofern
die Aufnahme an die Erfüllung anderer Bedingungen geknüpft ist,
beginnt die Mitgliedschaft einer nicht versicherungspflichtigen Person
erst mit dem Tage, an welchem derselben die Entscheidung des
Kassenvorstandes zugestellt wird.
Die Anmeldung muß enthalten:
den Vor- und Zunamen des Angemeldeten,
die Beschäftigung, in welcher er steht,
seine derzeitige Wohnung,
den täglichen Arbeitsverdienst, welchen er zur Zeit bezieht
Die Mitgledschaft dauert währeud des Bezuges von Kranken—
unterstützung fort.

88.
Diejenigen Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des 82
angehören, scheiden aus der Kasse aus:
            
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