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Wird der Antrag auf Befreiung von dem Kassenvorstande
abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen des Antragstellers die Auf—
sichtsbehörde endgültig. In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte
Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrags. Sie erlischt vor
Beendigung des Arbeitsvertrages:
a. wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender
Leistungsfähigkeit des Arbeitsgebers von Amtswegen oder
auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird;
d. wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Kranken—
Versicherung anmeldet.
Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite
Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war. Insoweit im Er—
krankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende Anspruch nicht
erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten Person von der Kasse die
statutengemäße Krankenunterstützung zu gewähren. Die zu dem
Ende gemachten Aufwendungen sind von dem Arbeitgeber zu erstatten.
84.
Auf den Antrag des Arbeitgebers sind durch den Kassen—
Vorstand von der Mitgliedschaft zu befreien, Lehrlinge, welchen durch
den Arbeitgeber für die während der Dauer des Lehrverhältnisses
eintretenden Erkrankungsfällen der Anspruch auf freie Kur oder
Verpflegung in einem Krankenhause auf die im 86, Abs. 2 des
Krankenversicherungsgesetzes bezeichnete Dauer gesichert ist.
Die Bestimmungen des 8 3, Abs. 2 bis 4, finden entspre—
chende Anwendung.
B. Beitrittsberechtigte.
8 5.
Berechtigt der Kasse als Mitglieder beizutreten sind:
. diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche von
der Verpflichtung der Kasse anzugehören, wegen ihrer Be—
theiligung zu einer dem 8 75 genügenden Hülfskasse be—
freit sind; (vergl. 8 2, Abs. 1).
die nachbenannten Personen, wie:
a. selbstständige Handwerker der im 81 bezeichneten Ge—
werbezweige, welche nicht regelmäßig wenigstens einen
Lohnarbeiter beschäftigen;
b. die Näherinnen und Büglerinnen;
c. die Dienstboten;
d. die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Ar—
beiter;
o. Lehrlinge, die keinen Lohn beziehen.