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den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher- und Kellerei—
betrieb,
den Gewerbebetrieb der Güterlader, Güterpacker, Schaffner,
Packer, Wäger, Messer, Schauer und Stauer.
Asphaltfabriken,
Phosphatmühlen,
Maschinen- und Eisenbahnwaggon-Fabriken.
Eingeschlossen werden ferner alle nicht genannten Erwerbs—
zweige, insofern dieselben nicht einer anderen Krankenkasse angehören.
Ausgenommen sind alle diejenigen der vorbezeichneten Gewerbe,
für welche eine Betriebskrankenkasse, Knappschafts-, Fabrik- oder Bau—
Krankenkasse errichtet ist, sowie die Betriebe von Innungsmitgliedern,
für deren Gesellen und Lehrlinge auf Grund des Titels VI der
Gewerbeordnung eine Innungskrankenkasse besteht.
J. Mitgliedschaft.
—RDD
823.
Mitglieder der Kasse sind Kraft des Gesetzes alle innerhalb
des Gemeindebezirkes in einem Gewerbebetriebe der im 8 1 be—
zeichneten Art gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, mit
Ausnahme Derjenigen, welche Mitglieder einer den Anforderungen
des 8 75 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechenden Hülfskasse
sind, sowie derjenigen Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker,
deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 623 Mark für den
Arbeitstag, oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitab—
schnitten bemessen ist, 2000 Mark für das ganze Jahr gerechnet,
übersteigt.
F Kraft ortsstatutarischer Festsetzung sind ferner Mitglied. der
Kasse:
1. alle in den im 81 bezeichneten Gewerbebetrieben gegen
Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, deren Beschäftig—
ung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus
durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger
als einer Woche beschränkt ist;
alle in Communalbetrieben und im Communaldienste be—
schäftigten Personen, auf welche die Anwendung des 81
nicht durch anderweite reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist:
diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers,
deren Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf Grund eines
Arbeitsvertrages stattfindet;
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