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Auf Grund der 88 16, 28, 36 des Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (R-G.Bl. S. 379)
Bekannktmachung des Reichskanzlers vom 10. April 1892 (R.G.Bl.
S. 417) wird für die gemeinsame Ortskrankenkasse der Stadtgemeinde
Malstait-⸗Burbach in Malstatt-Burbach, auf Beschluß der General—
Versammlung das nachstehende revidirte Statut erlassen. Dasselbe
tritt vom 1. Juli 1894 an die Stelle des bisherigen Kassenstatutes
vom 12. Februar 1886 J. A. 1566.
Name, Umfang und Sitz der Kasse
81.
Unter dem Namen gemeinsame Ortskrankenkasse der Stadt—
gemeinde Malstatt-Burbach wird für die nachbezeichneten Gewerbe
eine Ortskrankenkasse errichtet:
Eisengießereien,
Bierbrauer-Gewerbe,
Metzger⸗ J
Bäcker⸗
Schuster⸗
Schneider-⸗
Kürschner- und Sattler-Gewerbe,
Maurer⸗, Steinhauer⸗ und Zimmerer-Gewerbe,
Buchdrucker- und Buchbinder-Gewerbe,
Schmiede- und Schlosser-Gewerbe.
Leinenweber⸗
Barbier⸗
Schreiner- und Stellmacher⸗
Müller⸗
Dachdecker⸗
Kaminfeger⸗
Klempner⸗
Drechsler⸗
Uhrmacher⸗
Gewerbe der Schiffer und Fuhrunternehmer,
Bürstenbinder-Gewerbe,
Töpfer⸗Gewerbe,
den gesammten Betrieb der Post-, Telegraphen- und Eisen—
bahnverwaltungen, sowie sämmtliche Betriebe der Marine—
und Heeresverwaltungen und zwar einschließlich der Bauten,
welche von diesen drei Verwaltungen für eigene Rechnung
ausgeführt werden,
den Bagaereibetrieb.
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