Die zur Zeit bestehenden derartigen Keller-Eingänge, deren
Thüren schräg und zwar vor das Alignement vorspringen, müssen
binnen zwei Jahren von der Bekanntmachung dieser Verordnung in
der Weise verändert werden, daß der Vorsprung beseitigt, zu diesem
Ende der obere Theil der Oeffnung bis zur Höhe der Straße oder
des Trottoirs senkrecht oder in die Flucht des Hauses, der untere
Theil aber horizontal in der Höhe des Pflasters oder Trottoirs,
und zwar dieser untere Theil mit starken Holzbohlen oder mit eisernen
Platten geschlossen werden.
810.
Schaukasten.
Uekber die Fluchtlinie vorstehende Vorrichtungen an den Häu—
sern, wie Fensterkasten, Schaukasten, Schirmdächer, Sonnenschirme,
Gitterwerk usw. dürfen ohne besondere Genehmigung nicht neu an—
gelegt werden.
Reparaturen an dergleichen bestehenden Vorrichtungen unter—
liegen besonderer Genehmigung. Fensterläden müssen, wenn sie
geöffnet sind, dicht an der Wandfläche anlicgen, mit einer sicheren
Vorrichtung zur Befestigung.
Thüre und Thore dürfen straßenwärts nicht über die Alig—
nementslinie hinausschlagen.
8 11.
Trottoirs.
Die Breite und das Gefälle des Trottoirs sowie der Bürger—
steige werden für die einzelnen Straßen und Straßentheile durch
die Ortsbehörde resp. für die Staatsstraßen durch die Könial. Bau—
Verwaltung festgesetzt.
8 12.
Prellsteine.
Prellsteine an Thoren und Straßenecken dürfen bei neuer An—
lage nicht über 6 Zoll von der Mauerfläche vorspringen: deren
Höhe darf 1142 Fuß nicht übersteigen.
Hölzerne oder steinerne Pfosten zum Schutze von Treppen
auf den Straßen sind nicht gestattet, und müssen da, wo sie bestehen.
beiseitiat werden.
8 13.
Hofraum.
Jedes neu zu errichtende Gebäude muß einen Hofraum er—
halten, welcher mindestens den vierten Theil der Gesammtfläche des
zu bebauenden Grundstücks einnimmt.