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81.
Der 8 1 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 findet unter
den im Jnuteresse der Landwirthschaft getroffenen Modalitäten des
Abschnittes B des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 Anwendung
auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter.
Die Arbeitgeber haben die jetzt von ihnen beschäftigten, hier
nach versicherungspflichtigen Personen binnen drei Tagen nach Ver—
öffentliching gegenwärtigen Ortsstatuts bei der für die hiesigen
Ortskraukenkasse errichteten Meldestelle (Polizei-Commissariat) anzu—
melden.
Im Uebrigen finden bezüglich der An- und Abmeldung der
Arbeiter die in dem Ortsstatut vom 12. November 1884 getroffenen
Bestimmungen Anwendung.
83.
Ueber die Verpflichtung zur Einzahlung und Berechnung der
Kassenbeiträge kommen die Vorschriften der 883 51, 52, Abs. 1 und
8 53 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 zur Anwenduna.
84.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 883 2 und 3
—
neten Gesetzes; außerdem sind die Arbeitgeber bei Unterlassung der
vorgeschriebenen Meldepflicht (8 2) verpflichtet, in Gemäßheit des
8 50 dieses Gesetzes alle Auswendungen zu erstatten, welche die
Kasse zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankter Person
auf Grund ihres Statuts gemacht hat.
85.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 16. Juli 1888.
Der Bürgermeister,
Meyer.
I. A. 4675.
Genehmigt auf Grund des 8 2 des Gesetzes, betreffend die
Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 und des
8 104, Abs. 3 der Kreisordnung vom 30. Mai 1887
Trier, den 15. October 1888.
Der Regierungs-Präsident,
von Pommer—Esche.