Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Art. 5.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach
gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschäf—
lügten Personen zu einer Ortskrankenkasse zu entrichten sind, im
voraus zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen
einzuzahlen.
Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschrifts—
mäßige Abmeldung nach Art. 3 dieses Statuts erfolgt ist. (F51
des Gesetzes.)

Art. 6.
Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche au
die von ihnen beschäftigten Personen entfallen, aus eigenen Mitteln
zu leisten (8 52 des Gesetzes).

Art. 7.

Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten
Personen die statutenmäßigen Beitraäge, welche sie für dieselben ein—
zahlen, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen,
soweit sie auf diese Lohnzahlungsperioden antheilweise entfallen und
soweit sie solche nicht nach Art. 6G aus eigenen Mitteln zu leisten
haben. (8 53 des Gesetzes.)

Art. 8.
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm be—
schäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der von
diesen zu leistenden Beiträge kommen nach 8 1202 der Reichs-Ge—
werbe-Ordnung vor dem hiesigen gewerblichen Schiedsgerichte zur
Entscheidung. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung auf
den Rechtsweg binnen zehn Tagen offen. (8 53 des Gesetzes.)
Art. 9.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Statuts
unterliegen den Strafbestimmungen in den 88 81 und 82 des
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883.

Art. 10.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung der Kgl.
Regierung mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Malstatt-Burbach, den 12. November 1884.
Der Bürgermeister,
Meyer.
            
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