Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

3. auf die in Fuhrgeschäften aller Art, im Omnibus- und
Lohnfuhrwesen überhaupt, in kaufmännischen Geschäften
und bei der Canal- und Flußschifffahrt als Arbciter oder
Knechte und dergleichen beschäftigten Personen;
auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb
ihrer Betriebswerkstätten beschäftigt werden;
auf selbstständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Be—
triebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Ge—
werbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung ge—
werblicher Erzeugnisse beschäftigt werden. (Haus-Industrie
8 2 des Gesetzes.)
Art. 2.
Berechtigt zum Beitritt der Ortskrankenkasse sind:
. Selbststaͤndige Handwerker, welche ohne Gesellen und Lehr—
linge arbeiten;
2. Die Näherinnen und Büglerinnen;
3. Die Dienstboten;
4. Die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Ar—
beiter;
5. Lehrlinge, welche keinen Lohn beziehen.
Art. 3.

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Arbeitgeber solcher Personen, welche nach Art. 1 bei einer
hiesigen Ortskrankenkasse versicherungspflichtig sind, müssen jede von
ihnen beschäftigte Person spätestens binnen drei Tagen nach Beginn
der Beschäftigung anmelden und spätestens am dritten Tage nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abmelden.
Diejenigen selbstständigen Gewerbetreibenden (Art. 1 ad. 5),
welche für Rechnung anderer Gewerbetreibender beschäftigt sind,
haben in derselben Frist jeden Wechsel in der Person ihres Arbeit—
gebers zur Anzeige zu bringen. (8 50 des Gesetzes)
Art. 4.
Die An- und Abmeldungen erfolgen an der für die sämmt—
lichen Ortskrankenkassen in Malstatt-Burbach errichteten Meldestelle
(im Gemeindehause).
Arbeitgeber, welche dieser An- und Abmeldepflicht nicht recht—
zeitig genügen, sind verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten,
welche einer Ortskrankenkasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer
Vorschrift zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten
Person gemacht hat, auch können gegen Diejenigen, welche diesen
Anzeigepflichten nicht rechtzeitig nachgekommen sind, Geldstrafen bis
zu zwanzig Mark erkannt werden. (88 49, 50, 54, 76 und 81
des Gesetzes.)
            
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