Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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I. A. 113256.
Genehmigt auf Grund der 88 2 und 54 des Gesetzes be—
treffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883
Trier, den 7. October 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern,
von Geldern.

Vorstehendes Ortsstatut wird hiermit veröffentlicht mit dem
Hinzufügen, daß ich für die nächsten Tage eine Versammlung der
Betheiligten anberaume, und dieser den Entwurf des aufzustellenden
Kassenstatuts zur Annahme unterbreiten werde.
Malstatt-Burbach, den 10. October 1884.
Der Bürgermeister,
Meyer..

2. Ortsstatut, betressend die Krankenversicherung der
Arbeiter vom 12. November 13834.
Auf Grund des 8 10 der Städteordnung für die Rheinpro—
oinz vom 15. Mai 1856, ferner des 8 142 der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869 bis 1. Juli 1883 und
der 88 2, 16, 23, 49, 51, 76 und 81 des Reichsgesetzes betreffend
die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 wird nach
Auhörung der betheiligten Gewerbetreibenden unter Zustimmung
der Stadtverordneten-Versammlung für den Gemeindebezirk Malstatt—
Burbach nachstehendes Ortsstatut zur Erweiterung des Statuts vom
2. October 1884, genehmigt von Königlicher Regierung unterm
7. October 1884 J. A. 11325, erlassen.

Art. 1.
Außer und neben den im 8 1 des vorgenannten Reichsgesetzes
vom 15. Juni 1883 aufgeführten Personen wird die Versicherungs—
pflicht nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes in dem Ge—
meindebezirke der Stadt Malstatt-Burbach ausgedehnt auf:
1. Diejenigen im 81 bezeichneten Personen, deren Beschäftig—
ung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den
Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weni—
ger als einer Woche beschränkt ist;
2. auf Handlungsgehülfen und Lehrlinge, Gehülfen und Lehr—
linge in Apotheken;

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