Full text : Sammlung der Polizei-Verordnungen der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Titel X.

Krankenkassen- und Invaliditätswesen.

1. Ortsstatut, betressend die Krankenversicherung der
Arbeiter vom 2. October 1884.
Auf Grund der 88 2, 532 und 54 des Gesetzes vom 15. Juni
1883 beschließt die Stadtverordneten-Versammlung von Malstatt⸗
Burbach uñͤter Vorbehalt der höheren Genehmigung wie folgt:
J. Die Anwendung der Vorschriften des 81 des Gesetzes
wird erstreckt
1. auf diejenigen in 81 bezeichneten Personen, deren
Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende,
oder durch den Arbeitsvertrag im voraus auf einen
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist;
duf Handlungsgehülfen und Lehrlinge, Gehülfen und
Lehrlinge in Apotheken;
auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außer⸗
halb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden.
Die An- und Abmeldung der nach Vorstehendem der
Versicherungspflicht unterstellten, sowie der nach 81
verpflichteten Personen, liegt den Arbeitgebern, bezw.
— —
Die Arbeitgeber, sowie die nach Nr. 11. zur Anmeldung
ihrer Arbeiter verpflichteten Personen und Prinzipale
sind verpflichtet, die statutenmäßigen Kassenbeiträge vor—
»NRugtuch der Verrechnung (8 53 des Gesetzes) einzu—
zahlen.
Sämmtliche Arbeitgeber incl. der Prinzipale der Hand—
lungsgehülfen haben ein Drittel der Beiträge, welche
auf die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen entfallen aus eigenen Mitteln zu leisten.
(8 52 des Gesetzes.)
Malstatt-Burbach, den 2. October 1884.
Der Bürgermeister,
Meyer.

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