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Dies muß geschehen, wenn es von den Vertretern beider Theile unter
Bezeichnung der zuzuziehenden Vertrauensmänner beantragt wird.
Die Beisitzer und Vertranensmänner dürfen nicht zu den Be—
theiligten, die letzteren nicht zu den in 86, Abs. 3, dieses Statuts
bezeichneten Personen gehören. Befinden sich unter den Beisitzern
unbetheiligte Arbeitgeber und Arbeiter nicht in genügender Zahl,
so werden die fehlenden durch Vertrauensmänner ersetzt, welche von
den Vertretern der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeiter zu
wählen sind.
8 73.
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter bei—
der Theile die Streitpunkte und die für die Beurtheilung derselben
in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen. Es ist befugt, zur
Aufklärung der letzteren Auskunftspersonen vorzuladen und zu ver—
nehmen.
Jedem Beisitzer und Vertrauensmanne steht das Recht zu,
durch den Vorsitzenden Fragen an die Vertreter und Auskunfts
personen zu richten.
8 74.
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer
Verhandlung jedem Theile Gelegenheit zu geben, sich über das Vor—
bringen des anderen Theiles, sowie über die vorliegenden Aussagen
der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst findet ein Einigungs—
versuch zwischen den streitenden Theilen statt.
8 75.
Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt
derselben durch eine von sämmtlichen Mitgliedern des Einigungs—
amtes und von den Vertretern beider Theile zu unterzeichnende Be—
kanntmachung in den geleseneren Tagesblättern zu veröffentlichen.
8 76.
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das
Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle
zwischen den Parteien streitigen Fragen zu erstrecken hat.
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit ein—
facher Stimmenmehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den
Schiedsspruch die Stimmen sämmtlicher für die Arbeitgeber zuge—
zogenen Beisitzer und Vertranensmänner denjenigen sämmtlicher für
die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kanu der Vorsitzende sich
seiner Stimme enthalten uud feststellen. daß ein Schiedsspruch nicht
zu Stande gekommen ist.
877.
Ist ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist derselbe
den Vertretern beider Theile mit der Aufforderung mündlich oder